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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltung der Bedingungen

1. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, mit Ausnahme der Lieferung von Gebrauchtgeräten bzw. -waren. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht.

2. Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auf Angebote hin, kommen alle Verträge mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware, zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Die Angaben über Gewichte, Mengen und Frachten etc. sind ebenfalls nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3. Bei Folien- und Druckerzeugnissen gelten die einheitlichen und handelsüblichen Bedingungen der kunststoff- und druckverarbeitenden Industrie in Bezug auf die Größen- und Stärkentoleranzen, Abweichungen hinsichtlich der Stofffärbung des Rohmaterials, handelsübliche Abweichungen von Mustern sowie durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflagendruck. Geringe Abweichungen bei Farbtonvorgaben, Vollflächen und/oder Farbverläufen im Bereich des Zulässigen berechtigen nicht zu einer Reklamation der Ware.

4. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsabschluss geltenden handelsüblichen, Güten, Sorten und Maßen mit Toleranzen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE oder GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Kunden.

5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCONTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung.

III. Lieferzeit und Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten An- oder Vorauszahlung.

2. Die Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bzw. am Liefertermin der Liefergegenstand das Lieferwerk oder unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

3. Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare und von uns nicht verschuldete Umstände verzögert (z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Im Falle des Rücktritts werden bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstattet. Wird die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, insbesondere bei Lieferung von Geräten, Maschinen oder Anlagen die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme, voraus.

5. Bei Sonderanfertigungen und bedruckten Erzeugnissen behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen vor, von den vereinbarten Mengen um bis zu 10 % abzuweichen.

6. Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig. Fixgeschäfte tätigen wir nicht. Bei Abrufaufträgen (Aufträge über feste Gesamtlieferungen mit Teillieferungen auf Abruf) sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen oder herstellen zu lassen. Wenn nicht anders vereinbart, sind uns verbindliche Mengen mindestens vier Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Vom Kunden noch nicht abgerufene Restmengen sind vom Kunden spätestens mit Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes abzunehmen und von uns zu liefern.

7. Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist er nur dann berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, wenn der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Das Recht zur Geltendmachung setzt ferner voraus, dass wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

8. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager mindestens 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet.
Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

9. Bei handelsüblichen oder technisch bedingten Abweichungen in Menge, Gewicht, Qualität, Ausführung und Farbe kann eine Beanstandung nicht erfolgen.

IV. Abnahme und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk bzw. Lager durch Übernahme durch den Kunden oder durch Versand.

2. Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer (auch Deutsche Bahn AG) übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder unseres Lagers und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder den Einbau bestimmter Waren übernommen haben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

3. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 5. entgegen- und abzunehmen.

5. Eine Rückgabe der Ware ist nicht möglich. Sollte dennoch eine Rückgabe nach Vereinbarung erfolgen, so ist diese in der Originalverpackung ohne Beschädigungen frei Haus zur Verfügung zu stellen. Die Gutschrift erfolgt unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von €10,00 zuzüglich 10% des Warenwerts.

V. Mängelrügen und Gewährleistung

1. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes setzen voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB beachtet wurden.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatz, Nachbesserung) festzulegen. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Nach-besserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

3. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Änderung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Die Gewährleistungsfrist für die Nachbesserung/Ersatzlieferung beträgt bei der Lieferung von Neugeräten an Verbraucher zwei Jahre und bei der Lieferung von Gebrauchtgeräten ein Jahr. Bei kaufmännischen Abnehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Für Ersatzteilverkäufe beträgt die Gewährleistungsfrist bei Verbrauchern zwei Jahre, bei kaufmännischen Abnehmern jedoch sechs Monate.

5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefer-gegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt darüber hinaus,

a) bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Kunden ohne unsere schriftliche Einwilligung,
b) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Kunden,
c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Produkt- und Anwendungshinweise, Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen,
d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von uns vertreten sind,
e) wenn der Kunde uns zur Vornahme von Mangelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferungen nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
f) bei Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln
g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die von uns nicht ausdrücklich freigegeben wurden und
h) wenn die Eignung unserer Klebprodukte nicht durch eigene Versuche erprobt wurde.

Stellt sich heraus, dass die Reklamation nicht auf einem Gewährleistungsfall beruht, sondern auf einem der vorstehend unter a) - h) beschriebenen Ereignisse, ist der Kunde für den bei uns entstandenen Aufwand ersatzpflichtig. Wir behalten uns daher vor, dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen.

6. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.

7. Die Haftungsfreizeichnung gilt gleichwohl, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht. Daneben ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, nicht untypischen Schaden begrenzt.

VI. Gesamthaftung

1. Soweit gemäß Ziffer 5. unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

2. Die Regelung gemäß § Ziff. 6.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß den §§ 1-4 Produkthaftungsgesetz oder im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen oder soweit wir zwingend haften.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Preise und Zahlungen

1. Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Bei Aufträgen unterhalb von € 80,00 Warenwert berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00. Unsere Preise gelten ab Werk bzw. Lager – innerhalb des Stadtgebietes Bremen liefern wir ab € 80,00 Warenwert und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab € 300,00 Warenwert frei Haus – sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die Versand- und Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen. Die erforderliche Versandverpackung kann zum Selbstkostenpreis berechnet werden und wird von uns nicht zurückgenommen. Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte Verpackungsform und spezielle Aufmachung und Auszeichnung können nach Material- und Arbeitsaufwand berechnet werden.

2. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises anzuheben.

3. Bei vereinbarten Abrufaufträgen (vgl. Ziffer 3.6.) hat der Kunde nach Ablauf der Hälfte des vereinbarten Abrufzeitraumes unabhängig von der bis dahin abgerufenen Liefermenge mindestens 50% des Gesamt-auftragswertes zu zahlen. Spätestens mit Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes ist der bis dahin noch offene Restbetrag des Gesamtauftragswertes zu zahlen. Weiter sind wir berechtigt, wenn der Kunde weniger als die vereinbarte Ziel-Liefermenge innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraumes abnimmt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträglich Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit und Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu dessen Lasten. Dabei ist unsere Kostenrechnung maßgebend.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag bei Fälligkeit - ohne Skontoabzug - endgültig verfügen können. Sofern Schecks angenommen werden, geschieht dies nur erfüllungshalber. Durch die Entgegennahme von Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Voraus-zahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.

6. Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ist der Kunde kein Verbraucher beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen.

7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Korrekturabzüge werden einmalig unberechnet geliefert. Weitere Abzüge bedingt durch nachträgliche Änderungen des Kunden sowie Probeabzüge in verschiedenen Ausführungen und farbigem Druck (wenn möglich) werden nach gesondertem Aufwand berechnet. Für Druckfehler, die der Kunde in dem von ihm als genehmigten Korrekturabzug/Andruck übersehen hat, ist der Kunde haftbar. Telefonisch aufgegebene Änderungswünsche bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Gegenständen vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4. Der Kunde ist berechtigt, über die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen. Eine Weiterverfügung an solche Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben, ist dagegen nicht statthaft. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an uns ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht.
Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Für die nach der Ziffer 8.5 in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Miteigentumsanteile gilt im Übrigen das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Erfüllt der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflicht nicht, sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen und zu verwerten. Ein Rücktritt liegt darin nur dann, wenn auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, es sei denn, wir einigen uns mit dem Kunden, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort

1. Für die Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist Bremen

X. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche sich im Geschäftsverkehr ergeben, auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen (auch für Wechsel- und Scheckklagen), ist Bremen. Wir haben aber auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 11.2019

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müth tapes GmbH & Co. KG ● St-Nr.: 60 170 00770 ● FA Bremen ● Ust.-IdNr. DE114396039 ● Handelsregister Bremen HRA 12709 | Persönlich haftende Gesellschaft Thomas Schulze GmbH ● Handelsregister Bremen ● HRB 6940 ● Geschäftsf. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Thomas Schulze